Hüttenbetrieb




( Quelle: www.alpenverein.de, dort unter: Hütten-Wege / Hütten / Hüttenbetrieb )

Der Deutsche Alpenverein hat insgesamt 332 öffentlich zugängliche Hütten, die jeweils von einer Sektion verwaltet werden. Hier gibt es Informationen über:
 


Hüttenkategorien

 

Hütten der Kategorie I

 
Bild einer Hütte Kategorie IEine Hütte der Kategorie I ist eine Schutzhütte, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für den Bergsteiger und Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist
schlicht, einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak sein.

 

Hütten der Kategorie II

 
Eine Hütte der Kategorie II ist eine Alpenvereinshütte mit Stützpunktfunktion in einem vielbesuchten Gebiet, die sich wegen ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für mehrtägigen Winter- und/oder Sommeraufenthalt, zum Skilauf und Familienurlaub
besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar sein und ist in der Regel
ganzjährig bewirtschaftet.
 

Hütten der Kategorie III

 
In die Kategorie III fällt eine Hütte, wenn sie mechanisch erreichbar, vorwiegend Ausflugsziel für Tagesbesucher ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr gastronomischer Betrieb entspricht dem landesüblichen Angebot.
 


Hüttentarifobergrenzen

 
Die Höhe des Nächtigungstarifs auf Alpenvereinshütten ist von zwei Faktoren abhängig:
- Ist der Übernachtungsgast DAV-Mitglied oder nicht?
- Um welche Hüttenkategorie handelt es sich?
 
Die Rahmensätze für Hüttentarife werden vom Verbandsrat (DAV)/Bundesausschuss (OeAV) festgesetzt. Sie dürfen von den hüttenbesitzenden Sektionen bei der Festlegung ihrer Hüttentarife nicht überschritten werden. Allgemeine Preisentwicklungen werden durch fallweise Anpassung der Rahmensätze berücksichtigt.
 
 
1. Obergrenzen für Nächtigungstarife für AV-Mitglieder und Gleichgestellte
 
Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Die Nächtigungstarife enthalten den Rettungsbeitrag (€ 0,07) und die Reisegepäckversicherung (DAV 0,05 € / OeAV 0,01 €).
 
 
Hütten der Kategorie I:
Bei Übernachtungen in Hütten der Kategorie I gibt es mindestens 50 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
 
Mitgliedertarife, Kat.I
 
Erwachsene
Mitglied (19 - 25 Jahre)
Mitglied (7 - 18 Jahre)*
Mitglied (bis 6 Jahre)
Zimmerlager
bis
13,00 €
13,00 €
8,00 €
5,00 €
Matratzenlager
bis
10,00 €
6,00 €
5,00 €
0,00 €
Notlager
bis
5,00 €
3,00 €
2,00 €
0,00 €
 
 
Hütten der Kategorie II:
Bei Übernachtungen in Hütten der Kategorie II gibt es mindestens 30 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
 
Mitgliedertarife, Kat.II
 
Erwachsene
Mitglied (19 - 25 Jahre)
Mitglied (7 -18 Jahre)*
Mitglied (bis 6 Jahre)
Zimmerlager
bis
18,00 €
18,00 €
 10,00 €
5,00 €
Matratzenlager
bis
13,00 €
6,00 €
 5,00 €
0,00 €
 
 
Hütten der Kategorie III:
Bei Übernachtungen in Hütten der Kategorie III gibt es mindestens 10 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
 
Mitgliedertarife, Kat.III
 
Erwachsene
Mitglied (19 -25 Jahre)
Mitglied (7 18 Jahre)*
Mitglied (bis 6 Jahre)
Zimmerlager
bis
22,00 €
22,00 €
12,00 €
5,00 €
Matratzenlager
bis
16,00 €
6,00 €
5,00 €
0,00 €
 
* Den Jugendtarif erhalten ebenso Jugendleiter/-innen und Jugendführer/-innen bei Vorlage ihres Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises mit gültiger Jahresmarke. Diese Regelung gilt bis 2010 und wird in Zusammenhang mit dem Konzept zur Förderung des Ehrenamtes neu überarbeitet.
 
Kostenlose Übernachtung
Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenführer/-innen, Ausbilder/-innen, Fachübungsleiter/-innen, Jugendführer/-innen, Jugendleiter/-innen und Familiengruppenleiter/-innen des OeAV, DAV und AVS wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1).
 
 
Zu den Übernachtungstarifen hinzugerechnet werden können Heizungsbeiträge/Beiträge für Brennholz (max. 2,50 €/Nacht im beheizten Zimmerlager, max. 1,80 €/Nacht im beheizten Matratzenlager). Für die Beheizung des Gastraumes bewirtschafteter Hütten dürfen keine Kosten berechnet werden.
 
 
2. Veranstaltertarif
Der Übernachtungsstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder. Veranstaltern (juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B. Schulen) kann von der hüttenbesitzenden Sektion ein Nachlass auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden. Die Buchung, Abwicklung und Abrechnung liegt in der Verantwortung der Sektion. Auch hier gilt, dass max. 75% der Schlafplätze vorreserviert werden dürfen.
Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Bestimmung“, d.h. Sektionen, die Probleme in der vorgegebenen Abwicklung sehen, müssen auf der Grundlage der obenstehenden Tarifobergrenzen verfahren. Für diesen Fall muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und Nichtmitglied vorgenommen werden.
 
 
3. Bergsteigerverpflegung
Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 20% ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 7,00 €. Das Bergsteigeressen ist auf der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge.
Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 2,50 €/Liter (inkl. 2 Tassen).
 
 
4. Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei den Hüttenwirtsleuten)
Mitglieder und Geichgestellte, die sich selbst verpflegen und nichts konsumieren, entrichten einen Beitrag in Höhe von 2,50 €/Tag für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte. Wer sich selbst versorgt, zahlt für die Geschirrbeistellung 1,00 €/Mahlzeit. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nichtmitgliedern steht das Vorrecht der Selbstverpflegung nicht zu.
 
 
5. Umweltbeitrag (wird an die Sektion weitergeleitet)
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhoben werden, die nicht in der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden und beträgt 0,50 €. Der Umweltbeitrag wird zweckgebunden für Umweltmaßnahmen im Hüttenbereich verwendet, um die hohen Kosten, verursacht durch die Wartung und Betreuung von Abwasserreinigungsanlagen und andere Umwelttechniken, zu decken.
 
 
6. Selbstversorgerraum (nur für Mitglieder und Gleichgestellte)/Winterraum
Zusätzlich zu den Übernachtungstarifen sind für die Benutzung des Selbstversorgerraums ein Betrag von 2,50 €/Tag sowie für die Verwendung des Brennmaterials 2,50 €/Tag zu entrichten.
 
Die jeweils gültigen Beträge gemäß der Tarifordnung sind auf der Hütte auszuhängen.
Die Hüttentarifordnung (HüTO) ist gültig ab 1. Januar 2008. Sie wurde verabschiedet von der DAV Hauptversammlung, Fürth, 09./10.November 2007 und OeAV Hauptversammlung, Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007.
 


Gegenrecht auf Hütten

 
Das multilaterale Abkommen „Gegenrecht auf Hütten“ verfolgt den Zweck, den Alpinismus, durch die Einräumung des Gegenrechts für die Mitglieder der unterzeichneten Vereine auf den Schutzhütten im Alpenraum, international zu fördern.
 
Inhalte
Die unterzeichneten Vereine verpflichten sich, in den Schutzhütten, für deren Bau, Unterhalt oder Bewirtschaftung sie verantwortlich sind, den Mitgliedern der anderen unterzeichneten Vereine das Recht auf Gegenseitigkeit einzuräumen.
In einer Schutzhütte, die einem der unterzeichneten Vereine gehört, hat jedes Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie das Mitglied des hüttenbesitzenden Vereins.
Der Benutzer der Schutzhütten hat insbesondere eine Übernachtungs­gebühr in der gleichen Höhe wie das Mitglied des Landesvereins zu bezahlen.
 
Internationales Gegenrecht
Voraussetzung
Zur Inanspruchnahme des internationalen Gegenrechtes müssen die Personen einen gültigen Jahresausweis ihres Verbandes unter Anführung der entsprechenden Jahreszahl, auf dem das Gegenrechtslogo mit den Worten "GEGENRECHT-RÈCIPROCITE`" eingedruckt oder aufgeklebt ist, vorweisen.
 
Mitglieder
Folgende Gründervereine tragen das Gegenrecht:

Dem Zusatzabkommen beigetreten sind folgende Alpenvereine:
Die Mitglieder der genannten Vereine genießen Gegenseitigkeitsrecht im Sinne der o.g. Vereinbarungen. Für diejenigen Mitglieder von UIAA-Mitgliedsverbänden, die dem Gegenrecht nicht pauschal beigetreten sind, können deren Mitglieder über den autorisierten Verband ihres Landes Einzelmarken zum Preis von derzeit € 40,- pro Marke bei der Geschäftsstelle des Club Arc Alpin beziehen.
 
 
Österreichisches Gegenrecht
Voraussetzung
Zur Inanspruchnahme des österreichischen Gegenrechtes, müssen die Personen einen gültigen Jahresausweis ihres Verbandes unter Anführung der entsprechenden Jahreszahl, auf dem das Gegenrechtslogo mit den Worten "Österreichische Hüttenmarke" eingedruckt oder aufgeklebt ist, vorweisen.
 
Mitglieder
 
* Mit Beginn des Jahres 2004 ist für diese Verbände der Erwerb der „Hüttenmarke“ nicht mehr notwendig, sondern wird wie bei den anderen Mitgliedsverbänden in den Ausweis eingeprägt.
 


Hüttenordnung

 
Die Hüttenordnung legt die Grundregeln für den Hüttenaufenthalt fest und gibt Antworten auf folgende Fragen: Welche Tarife sind zu entrichten? Welche Verpflegung gibt es? Wer hat Anspruch auf einen Schlafplatz? Wie haben sich die Gäste zu verhalten?
 
Hüttenordnung der Kategorien I und II
 
Präambel
Die Alpenvereine (AVS, DAV, OeAV) betreiben unter teilweise sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutzhütten der Kategorien I und II, die allen Bergsteigerinnen, Bergsteigern und Bergwandernden Unterkunft und – soweit sie bewirtschaftet sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben.
Die nachfolgende Hüttenordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten. Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert erwähnt werden. Die Alpenvereine betreiben auch einzelne Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese Hüttenordnung keine Gültigkeit hat. Dort gilt lediglich eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte (lt. Tarifordnung) und ein Vorrecht auf Schlafplätze bei Vorreservierung.
 
1. Meldepflicht und Ausweis
1.1 Jeder Nächtigungsgast muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und den
Meldevorschriften nachkommen.
1.2 Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel seiner bzw. ihrer Bergtour und seine bzw. ihre Handynummer im
Hüttenbuch anzugeben.
1.3 Vergünstigungen und Ermäßigungen gemäß der Tarifordnung erhalten nur Mitglieder
und Gleichgestellte mit gültigem Mitgliedsausweis.
 
2. Anspruch auf Schlafplätze
2.1 Die Hütten-Wirtsleute dürfen Vorausbestellungen für maximal 75% der Schlafplätze
entgegennehmen. Die Einhebung einer Vorauszahlung, deren Höhe einvernehmlich zwischen der Sektion und den Wirtsleuten festzulegen ist, ist gemäß der Tarifordnung zulässig.
2.2 Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben:
- Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder die Verbringung ins Tal nicht
zugemutet werden kann;
-Rettungsmannschaften im Dienst.
2.3 Vorhandene Notlager werden erst dann vergeben, wenn sämtliche Schlafplätze belegt sind.
2.4 Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend
vorgeschrieben.
 
3. Tarife
3.1 Die Hüttentarife werden im Rahmen der Tarifordnung von der Sektion festgesetzt
und hängen in der Hütte aus.
3.2 Die Nächtigungstarife sind gegen Aushändigung eines von der hüttenbesitzenden
Sektion festgelegten Nachweises zu entrichten. Dieser Nachweis gilt auch als Bestätigung für die Gepäckversicherung.
3.3 Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.
3.4 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen
gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.
 
4. Verpflegung
4.1 Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten
werden. Für mindestens ein „Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte
einen um 20% ermäßigten Preis gemäß der Tarifordnung. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge.
Die Hütten-Wirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt
auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.
4.2 Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, die jedoch, wenn sie nichts konsumieren, einen Beitrag für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte gemäß Tarifordnung entrichten. Nichtmitgliedern steht kein Recht zur Selbstversorgung zu. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.
4.3 Der Selbstversorgerraum steht – so vorhanden – nur Mitgliedern zur Verfügung. Für
die Benutzung sowie für das Brennmaterial ist ein Entgelt laut Tarifordnung zu bezahlen.
 
5. Rettungsmittel
5.1 In jeder Hütte sind geeignete und funktionierende Rettungsmittel durch die Sektion
bereitzustellen. Für deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit sind die Hütten-Wirtsleute
verantwortlich.
 
6. Verhalten in der Hütte und ihrem Umkreis
6.1 Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so
rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
6.2 Generell soll von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-
Wirtsleute können aber im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24.00 Uhr festsetzen. Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
6.3 Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-
Wirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
6.4 Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und
Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die Hütten-Wirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.
6.5 Rauchen ist in der gesamten Hütte nicht gestattet.
6.6 In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit
Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.
6.7 Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden;
auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.
6.8 Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hütten-Wirtsleuten
abgeklärt werden. Tiere dürfen in Schlaf- und Küchenräume grundsätzlich nicht
mitgenommen werden.
6.9 Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung
hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.
 
7. Aufsicht, Beschwerden
7.1 Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden Sektion aus.
7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist
dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin das Präsidium des Hauptvereins anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.
 
8. Schlussbestimmung
Diese Hüttenordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Die Hüttenordnung ist gültig ab 1. Januar 2008. Sie wurde verabschiedet von der OeAV Hauptversammlung, Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007, der DAV Hauptversammlung, Fürth, 09./10. November 2007 und der AVS Hauptversammlung, 17. November 2007.
 
 


Selbstversorger

 
Die ersten vom Alpenverein eingerichteten Hochgebirgsstützpunkte waren Selbstversorgerhütten. Bewirtschaftete Hütten sind erst eine Einrichtung des vergangenen Jahrhunderts.
 
Wer Selbstversorgerhütten sucht,  findet die gewünschten Informationen auf der Website der DAV - Homepage und im gedruckten Hüttenverzeichnis des DAV.
Bitte informieren Sie sich vor dem Besuch einer Selbstversorgerhütte über die Zugangsmöglichkeit. Selbstversorgerhütten können frei zugänglich oder nur mit AV-Schlüssel zu öffnen sein. Manche Selbstversorgerhütten stehen nur den Mitgliedern der jeweiligen Sektion offen.
 
Einige der bewirtschafteten Hütten verfügen neben Lagern und Zimmern auch über
Selbstversorgerräume bzw. Winterräume. Diese sind den AV-Mitgliedern vorbehalten.
Auskünfte hierzu gibt es bei den jeweiligen Hüttenwirten.
 
Bestimmungen für Selbstversorgerräume:
Hütten der  Kategorie I sollen nach der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung von Hütten (HüVo) einen Selbstversorgungsraum haben; der Winterraum kann als solcher dienen. Im Selbstversorgungsraum muss gefahrlos gekocht werden können.
Der Selbstversorgungsraum steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Für Benutzung sowie für
Brennmaterial wird eine Gebühr lt. Gebührentafel erhoben.

 


Winterräume

 
In der Zeit der Nichtbewirtschaftung der Hütten, bieten Winterräume die Möglichkeit trotzdem gegen Gebühr auf der Hütte zu übernachten und sich selbst zu versorgen.
Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Tour darüber, ob die entsprechende Hütte einen Winterraum hat und ob der Raum offen ist oder Sie sich bei Ihrer Sektion einen AV-Schlüssel ausleihen müssen.
 
Bestimmungen für Winterräume:
Hütten der Kategorie I - wenn erforderlich auch der Kategorie II - müssen nach der  Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo)  grundsätzlich einen Winterraum haben. Dieser muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken, Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln ausgestattet sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein Hinweis auf ihren Lagerplatz angebracht werden. Andere Winterräume dürfen nur mit AV-Schloss versperrt werden. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung sind die unmittelbar von außen betretbaren Winterräume generell offen zu halten.
 


Tipps für die Nutzung von Selbstversorgerhütten und Winterräumen

 
Besucher von Selbstversorgerhütten und Winterräume genießen einen hohen Vertrauensvorschuss. Oberstes Motto muss daher sein: Die Hütte so zu verlassen, wie man sie selbst gerne vorfinden möchte.
Wer die folgenden Tipps beachtet, trägt zu einer guten Atmosphäre auf einer Selbstversorgerhütte und in Winterräumen bei:
  • Vor dem Feuermachen nachsehen, ob Herd und Rauchabzug in Ordnung sind und das Wassergrand gefüllt ist
  • Sparsam mit dem Holz umgehen, es weder auf dem Herd noch auf dem Fußboden zerkleinern
  • Mit offenem Feuer und Licht vorsichtig umgehen
  • Benütztes Geschirr spülen und wieder aufräumen
  • Schlafstellen ordnen und die Decken an ihrem Platz verwahren. Nicht weggehen, ohne vorher Tisch und Herd zu säubern und den Raum zu lüften
  • Ins Hüttenbuch eintragen und im eigenen Interesse das nächste Ziel angeben
  • Vorgeschriebene Gebühren bezahlen, auch für das verbrauchte Holz - wenn keine Kasse eingebaut ist, per Erlagschein direkt an die zuständige Sektion
  • Vor dem Verlassen der Hütte Feuer löschen, Aschenlade und Wassergrand entleeren und Fenster schließen
  • Tür abschließen und Hüttenschlüssel bei der zuständigen Sektion abgeben
  • Mängel, z.B. zerbrochene Fensterscheiben, beschädigtes Türschloss, kleiner Holzvorrat, unverzüglich der hüttenbesitzenden Sektion mitteilen