In die Kategorie III fällt eine Hütte, wenn sie
mechanisch erreichbar, vorwiegend Ausflugsziel für
Tagesbesucher ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr
gastronomischer Betrieb entspricht dem landesüblichen
Angebot.
Die Höhe des
Nächtigungstarifs auf Alpenvereinshütten ist
von zwei Faktoren abhängig:
Die Rahmensätze für Hüttentarife
werden vom Verbandsrat (DAV)/Bundesausschuss (OeAV) festgesetzt.
Sie dürfen von den hüttenbesitzenden Sektionen bei der
Festlegung ihrer Hüttentarife nicht überschritten werden.
Allgemeine Preisentwicklungen werden durch fallweise Anpassung der
Rahmensätze berücksichtigt.
1. Obergrenzen für Nächtigungstarife
für AV-Mitglieder und Gleichgestellte
Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte
entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Die
Nächtigungstarife enthalten den Rettungsbeitrag (€ 0,07)
und die Reisegepäckversicherung (DAV 0,05 € / OeAV 0,01
€).
Hütten der Kategorie
I:
Bei Übernachtungen in
Hütten der Kategorie I gibt es mindestens 50 %
Ermäßigung zu den
Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
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Mitglied (19 - 25 Jahre)
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13,00 €
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10,00 €
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5,00 €
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Hütten der Kategorie
II:
Bei Übernachtungen in
Hütten der Kategorie II gibt es mindestens 30 %
Ermäßigung zu den
Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
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Mitglied (19 - 25 Jahre)
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18,00 €
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13,00 €
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Hütten der Kategorie
III:
Bei Übernachtungen in
Hütten der Kategorie III gibt es mindestens 10 %
Ermäßigung zu den
Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.
Mitgliedertarife, Kat.III
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Mitglied (19 -25 Jahre)
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22,00 €
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16,00 €
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* Den Jugendtarif erhalten ebenso
Jugendleiter/-innen und Jugendführer/-innen bei Vorlage ihres
Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises mit gültiger
Jahresmarke. Diese Regelung gilt bis 2010 und wird in Zusammenhang
mit dem Konzept zur Förderung des Ehrenamtes neu
überarbeitet.
Kostenlose
Übernachtung
Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der
Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenführer/-innen,
Ausbilder/-innen, Fachübungsleiter/-innen,
Jugendführer/-innen, Jugendleiter/-innen und
Familiengruppenleiter/-innen des OeAV, DAV und AVS wenn sie sich
als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer
Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus
1).
Zu den Übernachtungstarifen hinzugerechnet
werden können Heizungsbeiträge/Beiträge für
Brennholz (max. 2,50 €/Nacht im beheizten Zimmerlager, max.
1,80 €/Nacht im beheizten Matratzenlager). Für die
Beheizung des Gastraumes bewirtschafteter Hütten dürfen
keine Kosten berechnet werden.
2. Veranstaltertarif
Der Übernachtungsstarif für
Veranstalter darf nicht geringer sein als der
Übernachtungstarif für Mitglieder. Veranstaltern
(juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B.
Schulen) kann von der hüttenbesitzenden Sektion ein Nachlass
auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden. Die Buchung,
Abwicklung und Abrechnung liegt in der Verantwortung der Sektion.
Auch hier gilt, dass max. 75% der Schlafplätze vorreserviert
werden dürfen.
Der Veranstaltertarif ist eine
„Kann-Bestimmung“, d.h. Sektionen, die Probleme in der
vorgegebenen Abwicklung sehen, müssen auf der Grundlage der
obenstehenden Tarifobergrenzen verfahren. Für diesen Fall muss
eine klare Trennung zwischen Mitglied und Nichtmitglied vorgenommen
werden.
3. Bergsteigerverpflegung
Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen
Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 20%
ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf
als 7,00 €. Das Bergsteigeressen ist auf der Speisekarte
auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten
werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher
Menge.
Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser
für 2,50 €/Liter (inkl. 2 Tassen).
4. Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei
den Hüttenwirtsleuten)
Mitglieder und Geichgestellte, die sich selbst
verpflegen und nichts konsumieren, entrichten einen Beitrag in
Höhe von 2,50 €/Tag für die Nutzung der
Infrastruktur der Hütte. Wer sich selbst versorgt, zahlt
für die Geschirrbeistellung 1,00 €/Mahlzeit. Von diesen
Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. Nichtmitgliedern steht das Vorrecht der
Selbstverpflegung nicht zu.
5. Umweltbeitrag (wird an die Sektion
weitergeleitet)
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern (Mitgliedern und
Nichtmitgliedern) erhoben werden, die nicht in der Hütte
übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden und
beträgt 0,50 €. Der Umweltbeitrag wird zweckgebunden
für Umweltmaßnahmen im Hüttenbereich verwendet, um
die hohen Kosten, verursacht durch die Wartung und Betreuung von
Abwasserreinigungsanlagen und andere Umwelttechniken, zu
decken.
6. Selbstversorgerraum (nur für Mitglieder und
Gleichgestellte)/Winterraum
Zusätzlich zu den Übernachtungstarifen
sind für die Benutzung des Selbstversorgerraums ein Betrag von
2,50 €/Tag sowie für die Verwendung des Brennmaterials
2,50 €/Tag zu entrichten.
Die jeweils gültigen Beträge
gemäß der Tarifordnung sind auf der Hütte
auszuhängen.
Die Hüttentarifordnung (HüTO) ist
gültig ab 1. Januar 2008. Sie wurde verabschiedet von
der DAV Hauptversammlung, Fürth, 09./10.November 2007 und
OeAV Hauptversammlung, Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007.
Das multilaterale Abkommen
„Gegenrecht auf Hütten“ verfolgt den Zweck, den
Alpinismus, durch die Einräumung des Gegenrechts für
die Mitglieder der unterzeichneten Vereine auf den
Schutzhütten im Alpenraum, international zu
fördern.
Die unterzeichneten Vereine
verpflichten sich, in den Schutzhütten, für deren Bau,
Unterhalt oder Bewirtschaftung sie verantwortlich sind, den
Mitgliedern der anderen unterzeichneten Vereine das Recht auf
Gegenseitigkeit einzuräumen.
In einer Schutzhütte, die
einem der unterzeichneten Vereine gehört, hat jedes Mitglied
die gleichen Rechte und Pflichten wie das Mitglied des
hüttenbesitzenden Vereins.
Der Benutzer der
Schutzhütten hat insbesondere eine
Übernachtungsgebühr in der gleichen Höhe wie
das Mitglied des Landesvereins zu bezahlen.
Zur Inanspruchnahme des
internationalen Gegenrechtes müssen die Personen einen
gültigen Jahresausweis ihres Verbandes unter Anführung
der entsprechenden Jahreszahl, auf dem das Gegenrechtslogo mit den
Worten "GEGENRECHT-RÈCIPROCITE`" eingedruckt oder aufgeklebt
ist, vorweisen.
Die Mitglieder der
genannten Vereine genießen Gegenseitigkeitsrecht im Sinne der
o.g. Vereinbarungen. Für diejenigen Mitglieder von
UIAA-Mitgliedsverbänden, die dem Gegenrecht nicht pauschal
beigetreten sind, können deren Mitglieder über den
autorisierten Verband ihres Landes Einzelmarken zum Preis von
derzeit € 40,- pro Marke bei der Geschäftsstelle des
Club Arc Alpin beziehen.
* Mit Beginn des
Jahres 2004 ist für diese Verbände der Erwerb der
„Hüttenmarke“ nicht mehr notwendig, sondern wird
wie bei den anderen Mitgliedsverbänden in den Ausweis
eingeprägt.
Die Hüttenordnung legt
die Grundregeln für den
Hüttenaufenthalt fest und gibt Antworten auf
folgende Fragen: Welche Tarife sind zu entrichten? Welche
Verpflegung gibt es? Wer hat Anspruch auf einen Schlafplatz? Wie
haben sich die Gäste zu verhalten?
Hüttenordnung der Kategorien I und
II
Präambel
Die Alpenvereine (AVS, DAV, OeAV) betreiben unter teilweise
sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutzhütten der
Kategorien I und II, die allen Bergsteigerinnen, Bergsteigern und
Bergwandernden Unterkunft und – soweit sie bewirtschaftet
sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist
schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder
unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die
Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile
gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind
Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit
den oben genannten Alpenvereinen haben.
Die nachfolgende Hüttenordnung richtet sich
an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten.
Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit
(z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert
erwähnt werden. Die Alpenvereine betreiben auch einzelne
Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese
Hüttenordnung keine Gültigkeit hat. Dort gilt lediglich
eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und
Gleichgestellte (lt. Tarifordnung) und ein Vorrecht auf
Schlafplätze bei Vorreservierung.
1. Meldepflicht und Ausweis
1.1 Jeder Nächtigungsgast muss sich bei
Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und den
Meldevorschriften nachkommen.
1.2 Zur leichteren Auffindung Verunglückter
und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel
seiner bzw. ihrer Bergtour und seine bzw. ihre Handynummer im
Hüttenbuch anzugeben.
1.3 Vergünstigungen und
Ermäßigungen gemäß der Tarifordnung erhalten
nur Mitglieder
und Gleichgestellte mit gültigem
Mitgliedsausweis.
2. Anspruch auf Schlafplätze
2.1 Die Hütten-Wirtsleute dürfen
Vorausbestellungen für maximal 75% der Schlafplätze
entgegennehmen. Die Einhebung einer
Vorauszahlung, deren Höhe einvernehmlich zwischen der Sektion
und den Wirtsleuten festzulegen ist, ist gemäß der
Tarifordnung zulässig.
2.2 Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz
vor allen Hüttengästen haben:
- Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg
oder die Verbringung ins Tal nicht
zugemutet werden kann;
-Rettungsmannschaften im Dienst.
2.3 Vorhandene Notlager werden erst dann
vergeben, wenn sämtliche Schlafplätze belegt sind.
2.4 Für alle Schlafplätze ist die
Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend
vorgeschrieben.
3. Tarife
3.1 Die Hüttentarife werden im Rahmen der
Tarifordnung von der Sektion festgesetzt
und hängen in der Hütte aus.
3.2 Die Nächtigungstarife sind gegen
Aushändigung eines von der hüttenbesitzenden
Sektion festgelegten Nachweises zu entrichten.
Dieser Nachweis gilt auch als Bestätigung für die
Gepäckversicherung.
3.3 Eine Überbelegung rechtfertigt keine
Tarifminderung.
3.4 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden
Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen
gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern
eingeräumt werden.
4. Verpflegung
4.1 Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens
eine warme Mahlzeit angeboten
werden. Für mindestens ein
„Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen
Gleichgestellte
einen um 20% ermäßigten Preis
gemäß der Tarifordnung. Es muss ein alkoholfreies
Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als
Bier in gleicher Menge.
Die Hütten-Wirtsleute haben das
Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt
auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit
anzubieten.
4.2 Selbstversorgung ist nicht gestattet.
Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, die jedoch, wenn
sie nichts konsumieren, einen Beitrag für die Nutzung der
Infrastruktur der Hütte gemäß Tarifordnung
entrichten. Nichtmitgliedern steht kein Recht zur Selbstversorgung
zu. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell
nicht getrunken werden.
4.3 Der Selbstversorgerraum steht – so
vorhanden – nur Mitgliedern zur Verfügung.
Für
die Benutzung sowie für das Brennmaterial
ist ein Entgelt laut Tarifordnung zu bezahlen.
5. Rettungsmittel
5.1 In jeder Hütte sind geeignete und
funktionierende Rettungsmittel durch die Sektion
bereitzustellen. Für deren
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit sind die
Hütten-Wirtsleute
verantwortlich.
6. Verhalten in der Hütte und ihrem
Umkreis
6.1 Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich
in der Hütte und ihrem Umkreis so
rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw.
er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld
sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der
Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur
ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
6.2 Generell soll von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in
der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-
Wirtsleute können aber im Einvernehmen mit
der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24.00 Uhr
festsetzen. Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut
sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so
verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
6.3 Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im
Einvernehmen mit den Hütten-
Wirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen
gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
6.4 Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte
dürfen weder in den Aufenthalts- und
Schlafräumen noch im Hüttenbereich
benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des
Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit
Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die
Hütten-Wirtsleute können für bestimmte
abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr
besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen
dadurch nicht gestört werden.
6.5 Rauchen ist in der gesamten Hütte nicht
gestattet.
6.6 In den Schlafräumen darf weder gekocht
noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit
Berg- und Skischuhen betreten werden. Das
Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht
gestattet.
6.7 Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze
in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden;
auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.
6.8 Das Unterbringen von Tieren muss in jedem
Fall vorab mit den Hütten-Wirtsleuten
abgeklärt werden. Tiere dürfen in
Schlaf- und Küchenräume grundsätzlich nicht
mitgenommen werden.
6.9 Für jede fahrlässige oder
vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer
Einrichtung
hat die Verursacherin bzw. der Verursacher
aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern
oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.
7. Aufsicht, Beschwerden
7.1 Die Hütten-Wirtsleute üben das
Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden
Sektion aus.
7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht
einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort
und Stelle behoben werden. Ist
dies nicht möglich, sind sie schriftlich an
die hüttenbesitzende Sektion zu richten. Gegen deren
Entscheidung kann der Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerin das Präsidium des Hauptvereins
anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen
Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.
8. Schlussbestimmung
Diese Hüttenordnung muss in jeder Hütte
aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme
vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den
Hüttengast betreffenden Bestimmungen ist an gut sichtbarer
Stelle auszuhängen.
Die Hüttenordnung ist gültig ab 1.
Januar 2008. Sie wurde verabschiedet von der OeAV Hauptversammlung,
Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007, der DAV Hauptversammlung,
Fürth, 09./10. November 2007 und der AVS Hauptversammlung, 17.
November 2007.
Die ersten vom Alpenverein
eingerichteten Hochgebirgsstützpunkte waren
Selbstversorgerhütten. Bewirtschaftete Hütten sind erst
eine Einrichtung des vergangenen Jahrhunderts.
Wer Selbstversorgerhütten
sucht, findet die gewünschten Informationen auf
der Website der DAV - Homepage und im gedruckten
Hüttenverzeichnis des DAV.
Bitte informieren Sie sich vor dem Besuch einer
Selbstversorgerhütte über die Zugangsmöglichkeit.
Selbstversorgerhütten können frei
zugänglich oder nur mit AV-Schlüssel zu
öffnen sein. Manche Selbstversorgerhütten stehen
nur den Mitgliedern der jeweiligen Sektion offen.
Einige der bewirtschafteten
Hütten verfügen neben Lagern und Zimmern auch
über
Selbstversorgerräume bzw. Winterräume. Diese sind den
AV-Mitgliedern vorbehalten.
Auskünfte hierzu gibt es bei den jeweiligen
Hüttenwirten.
Bestimmungen für
Selbstversorgerräume:
Hütten der Kategorie I
sollen nach der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung
von Hütten (HüVo) einen Selbstversorgungsraum haben; der
Winterraum kann als solcher dienen. Im Selbstversorgungsraum muss
gefahrlos gekocht werden können.
Der Selbstversorgungsraum steht
nur Mitgliedern zur Verfügung. Für Benutzung sowie
für
Brennmaterial wird eine Gebühr lt. Gebührentafel
erhoben.
In der Zeit der Nichtbewirtschaftung der Hütten, bieten
Winterräume die Möglichkeit trotzdem gegen Gebühr
auf der Hütte zu übernachten und sich selbst zu
versorgen.
Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Tour darüber, ob
die entsprechende Hütte einen Winterraum hat und ob der Raum
offen ist oder Sie sich bei Ihrer Sektion einen AV-Schlüssel
ausleihen müssen.
Bestimmungen für Winterräume:
Hütten der Kategorie I -
wenn erforderlich auch der Kategorie II - müssen nach
der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der
Hütten (HüVo) grundsätzlich einen Winterraum
haben. Dieser muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken,
Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln
ausgestattet sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss
ein Hinweis auf ihren Lagerplatz angebracht werden. Andere
Winterräume dürfen nur mit AV-Schloss versperrt werden.
In der Zeit der Nichtbewirtschaftung sind die unmittelbar von
außen betretbaren Winterräume generell offen zu
halten.
Tipps für die Nutzung von Selbstversorgerhütten und
Winterräumen
Besucher von
Selbstversorgerhütten und Winterräume genießen
einen hohen Vertrauensvorschuss. Oberstes Motto muss daher sein:
Die Hütte so zu verlassen, wie man sie selbst gerne vorfinden
möchte.
Wer die folgenden Tipps beachtet,
trägt zu einer guten Atmosphäre auf einer
Selbstversorgerhütte und in Winterräumen bei:
-
Vor dem Feuermachen
nachsehen, ob Herd und Rauchabzug in Ordnung sind und das
Wassergrand gefüllt ist
-
Sparsam mit dem Holz umgehen, es
weder auf dem Herd noch auf dem Fußboden zerkleinern
- Mit offenem Feuer und Licht vorsichtig umgehen
- Benütztes Geschirr spülen und wieder
aufräumen
- Schlafstellen ordnen und die Decken an ihrem Platz verwahren.
Nicht weggehen, ohne vorher Tisch und Herd zu säubern und den
Raum zu lüften
- Ins Hüttenbuch eintragen und im eigenen Interesse das
nächste Ziel angeben
- Vorgeschriebene Gebühren bezahlen, auch für das
verbrauchte Holz - wenn keine Kasse eingebaut ist, per Erlagschein
direkt an die zuständige Sektion
- Vor dem Verlassen der Hütte Feuer löschen, Aschenlade
und Wassergrand entleeren und Fenster schließen
- Tür abschließen und Hüttenschlüssel
bei der zuständigen Sektion abgeben
- Mängel, z.B. zerbrochene Fensterscheiben,
beschädigtes Türschloss, kleiner Holzvorrat,
unverzüglich der hüttenbesitzenden Sektion mitteilen